Verlöbnis
Ist das Verlöbnis ein Rechtsverhältnis?
Unter dem Verlöbnis wird rechtlich einerseits das gegenseitige Versprechen zur Eheschließung und andererseits die Begründung eines familienrechtlichen Verhältnisses verstanden.
Ein Minderjähriger braucht das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um sich rechtswirksam verloben zu können. Verlobt er sich ohne diese Genehmigung, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen.
Stimmen diese dem Verlöbnis nicht zu, so ist es unwirksam.
Ein Verheirateter oder schon Verlobter kann sich nicht (nochmal) verloben, da dies gegen die guten Sitten verstößt und das Verlöbnis so nach § 138 BGB nichtig ist.
Das Verlöbnis ist wie die Eheschließung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d.h. hier ist eine Vertretung nicht möglich. Nur man selbst kann ein Verlöbnis für sich eingehen.
Jeder Verlobte kann von seinem Eheversprechen zurücktreten und so die Verlobung lösen.
Obwohl das Verlöbnis Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Auch kann von den Verlobten nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von der Verlobung von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Die Verlobten können gem. § 1408 BGB schon zur Zeit der Verlobung einen Ehevertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit der Eheschließung seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.
Das Verlöbnis hat auch prozessuale Wirkungen. Verlobte gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Wird das Verlöbnis aufgelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.
So ist gem. § 1298 BGB derjenige, der das Verlöbnis ohne wichtigen Grund auflöst verpflichtet, dem anderen Verlobten, dessen Eltern oder anderen Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, die Aufwendungen zu ersetzen, die sie in Erwartung der Eheschließung getätigt haben und die hierfür angemessen waren. Hierunter fallen z.B. die Kosten für die Beauftragung eines Catering-Unternehmens zur kulinarischen Ausrichtung der Hochzeitsfeier oder die Anschaffung eines Brautkleides.
Die Einstufung des Rücktrittsgrundes als wichtigen Grund im Sinne des § 1298 Abs. 3 BGB ist immer individuell zu bestimmen. Jedoch sind als wichtige Gründe z.B. der Bruch der Verlöbnistreue, bestehende Lieblosigkeit, die ernsthafte Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung begründen, ernsthafte Zerwürfnisse und Differenzen zwischen dem Verlobten und den zukünftigen Schwiegereltern und auch die Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund anerkannt.
Hat der andere Verlobte einen wichtigen Rücktrittgrund schuldhaft herbeigeführt, so kann der Verlobte, der sich nichts hat zu schulden kommen lassen das Verlöbnis lösen und er und seine Angehörigen könne von dem anderen Verlobten Schadenersatz für die gemachten Aufwendungen verlangen.
Wird das Verlöbnis gelöst, kann jeder Verlobte nach § 1301 BGB Herausgabe der von ihm gemachten Geschenke von dem anderen verlangen.
Hat ein Verlobter eine letztwillige Verfügung errichtet (z.B. Testament), in der er den anderen Verlobten bedacht hat, so ist diese Verfügung von Todes wegen nach § 2077 BGB unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Todes des Erblassers aufgelöst wurde.
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